Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

Auf die Geschäftsbeziehungen zwischen der Streng Swiss AG und ihren Kunden als Käufer sind nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anwendbar.

Eine davon abweichende Regelung ist nur dann verbindlich, falls sie schriftlich vereinbart wird.

Die in Angeboten der Verkäuferin enthaltenen Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten sind freibleibend. Die Verkäuferin behält sich eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% vor, davon ausgenommen sind Rohre und Rohrleitungsteile.

2. Gewährleistung

Die Verkäuferin bietet unter dem Vorbehalt einer sofortigen Mängelrüge während 12 Monaten Gewähr für Mängel, welche die Ware zu ihrem Verwendungszweck unbrauchbar machen.

Nach erfolgter Mängelrüge durch den Käufer darf die Verkäuferin die gerügte Ware begutachten.

Die Verkäuferin ist in jeden Falle berechtigt, entweder eine Reparatur oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen; im letzteren Falle verpflichtet sich der Käufer, der Verkäuferin die ersetzte Ware in unverändertem Zustand zurückzusenden.

Für Handelsware garantiert die Verkäuferin nur im Rahmen der von ihren Lieferanten gemachten Gewährleistungen.

Weitergehende Ansprüche, wie für Ein- und Ausbau der betreffenden Artikel, Folgeschäden sowie durch unzweckmässige Montage oder durch übermässige Beanspruchung verursachte Schäden etc. sind ausgeschlossen.

3. Bestellungen

Alle Bestellungen müssen durch die Verkäuferin schriftlich bestätigt werden; telefonische Bestellungen gelten mit der Zustellung des entsprechenden Lieferscheins als bestätigt.

4. Preise

Die Preise verstehen sich ohne Steuern (MwSt. etc.) für die angebotenen Mengen.

Die Preise gelten ab Werk.

Wurde eine Frankolieferung ausdrücklich vereinbart, gehen unvorhergesehene Kosten wie Zweittransport, Frachterhöhungen, Standgelder etc. und Zölle sowie andere Gebühren zu Lasten des Käufers.

Die Streng Swiss AG ist berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen, wenn sich die Preise der Rohstoffe deutlich verändern. Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, berechtigt eine Veränderung der Rohstoffpreise um +/- 5% zu einer Anpassung der Preise.

5. Werkzeuge, Formen und Zeichnungen

Werkzeuge, Formen und Zeichnungen bleiben im Eigentum der Verkäuferin, auch wenn dem Käufer diesbezüglich Herstellungskostenanteile belastet wurden.

Bezieht der Käufer während 5 Jahren seit der letzten Bestellung keine neue Serie, so darf die Verkäuferin die betreffenden Werkzeuge vernichten.

6. Masse und Toleranzen

Für Masse und Toleranzen gelten grundsätzlich die entsprechenden Industrienormen, ergänzend die Werksnormen der Verkäuferin.

7. Gebrauchseignung, Verletzung von Schutzrechten

Für Waren, die nach besonderen Angaben (Entwürfe, Zeichnungen, Muster etc.) des Käufers hergestellt wurden, beschränkt sich die Gewährleistung auf Konformität mit diesen; insbesondere wird keine Gewähr zu den vom Käufer gedachten oder artfremden Verwendungszwecken geleistet.

Auch wird von der Verkäufering keine diesbezügliche Haftung aus Verletzung von Schutzrechten übernommen.

8. Montage

Übernimmt die Verkäuferin die Montage eines Objektes, gehen sämtliche daraus entstehenden Kosten zu Lasten des Käufers.

Der Käufer verpflichtet sich, die erforderlichen behördlichen Genehmigungen selbst einzuholen.

Der Käufer veranlasst die notwendigen Vorbereitungen wie den Bezug von Personal, den Aufbau von Gerüsten etc.

Die Verkäuferin übernimmt nur eine Gewähr für die von ihr ausgeführten Arbeiten; insbesondere übernimmt sie keine Gewähr für die vom Käufer gemachten Projektierungen und Berechnungen.

Der Käufer sorgt für ausreichende Versicherung gegen Unfall und er hält die Verkäuferin von allen eigenen oder Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.

9. Lieferung

Die Einhaltung der Lieferfristen setzt einen ungestörten Fertigungsablauf voraus und wird mit grösster Sorgfalt besorgt, jedoch ohne Übernahme einer Haftung und insbesondere unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.

Von der Verkäuferin nicht zu bertretende Umstände, die eine fristgemässe Lieferung verunmöglichen, berechtigen die Verkäuferin, nach ihrer Wahl die Vorname der Lieferung aufzuschieben oder - ganz oder teilweise - vom Vertrag zurückzutreten.

Der Käufer ist bei verspäteter Lieferung weder berechtigt vom Vertrag zurückzutreten noch andere Verzugsfolgen oder weitergehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Gebinde (EURO/SBB - Paletten, Gitterrahmen, Stahlrahmen) werden zu Lasten des Käufers verrechnet, falls diese der Verkäuferin nicht kostenfrei retourniert werden. Die Verkäuferin legt den Verrechnungspreis fest.

10. Beanstandungen und Rücksendungen

Die gelieferte Ware gilt als genehmigt, wenn der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Warenempfang keine begründete Mängelrüge mit Lieferbelegsangaben erhebt.

Rücksendungen werden nur nach Vereinbarung, mit schriftlicher Bestätigung und in einwandfreiem Zustand angenommen (Details gem. Retourenformular 2404: Infoblatt und Formular Warenretouren zu finden auf unserer Homepage im Downloadbereich).

11. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen sind in der Rechnung oder in der Bestätigung der Bestellung festgelegt.

Fällige Zahlungen dürfen weder zurückbehalten noch mit irgendwelchen Gegenansprüchen verrechnet werden. Verspätete Zahlungen berechtigen die Verkäuferin, Verzugszinsen von 6% zu verlangen.

12. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung den Kaufpreises Eigentum der Verkäuferin, soweit dies nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, zulässig ist. Lässt dieses einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber der Verkäuferin, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so kann die Verkäuferin alle Rechte dieser Art ausüben. Der Käufer verpflichtet sich, bei all diesen Massnahmen der Verkäuferin zur Kreditsicherung mitzuwirken und insbesondere auch entsprechende Zusatzvereinbarungen abzuschliessen.

13. Gerichtsstand

Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Gerichtsstand Zürich 1 vereinbart.
Anwendbar ist Schweizerisches Recht.

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